Die Gebührenordnung für Tierärzte der Bundesrepublik Deutschland
Anlage: Gebührenverzeichnis
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des hier abgedruckten Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommem! ALLEIN maßgebend bei der Rechtssprechung ist der Original-Gesetzestext veröffentlicht im Bundesgesetzblatt!Inhaltsübersicht
Teil C: Organsysteme | lfd. Nr. |
» Atmungsapparat | A 1 |
» Augen | Au 1 |
» Bewegungsapparat | B 1 |
» Blut | Bl 1 |
» Geschlechtsapparat, Milchdrüse | G 1 |
» Haut | H 1 |
» Harnapparat | Ha 1 |
» Herz, Kreislauf, Gefäße, Thorax | He 1 |
» Ohr, Luftsack | O 1 |
» Verdauungsapparat, Hernien, Bauchorgane, Schilddrüse | V 1 |
» ZNS, Wirbelsäule, Nervensystem, Anästhesie, Narkose | Z 1 |
Der für die Erbringung der Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für die Leistung im Regelfall abgegolten. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden,
- wenn der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch des Tierhalters länger verweilt oder
- wenn die Lage des Falles oder fehlende Hilfestellung durch den Tierhalter bei der Fixierung zu behandelnder Tiere einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Zeitaufwand erfordern oder
- in den mit "Z" gekennzeichneten Fällen, in denen der Umfang der Leistung wesentlich durch den Zeitfaktor bestimmt ist, so dass ein zusätzlicher Zeitaufwand notwendig ist, der den üblichen Zeitaufwand erheblich überschreitet, und der Leistungsnehmer vor der Behandlung auf den möglicherweise entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand hingewiesen wurde.