§ 1 Grundsatz

(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Barauslagen sowie Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Gebührenverzeichnis zu. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) In den Gebührensätzen des anliegenden Gebührenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.


Diese Seite weiterempfehlenDiese Seite weiterempfehlen



Diese Seite druckenDiese Seite drucken

vetvita TV
Videoclip: Aquarium einrichten
Videoclip: Aquarium einrichten
Detaillierte Anleitung zum Einrichten eines Aquariums. mehr
TV-Tipp der Woche
TV-Tipp der Woche
TV-Tipp der Woche...
...in einer ausführlichen und bebilderten Vorankündigung. mehr
Ihre Werbung auf vetvita.de
Anzeige